Probebuchung

Bewirtungskosten buchen: SKR03/SKR04, die 70-%-Regel und die Vorsteuer

Kurz beantwortet: Bewirtung von Geschäftspartnern buchen Sie auf Konto 4650 (SKR03) bzw. 6640 (SKR04). 30 % des Nettobetrags sind nicht abzugsfähig und werden auf 4654 bzw. 6644 umgebucht. Die Vorsteuer bleibt trotzdem voll abziehbar (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Für Speisen gilt seit 1. Januar 2026 der Steuersatz von 7 %, für Getränke 19 % — je nachdem, was der Beleg ausweist.

Die 70-%-Regel (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG)

Bewirtung von Geschäftspartnern ist betrieblich veranlasst, aber der Gesetzgeber kürzt den Aufwand: Abziehbar sind 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Nettokosten, nicht abziehbar 30 %. An dieser Quote ist nichts befristet — die 70 % stehen so im Gesetzestext, und auch die DATEV-Buchungsbeispiele rechnen für 2026 mit 30 % Nichtabzugsfähigem.

Wichtig für die Buchung: Der volle Nettoaufwand bleibt stehen, der nicht abzugsfähige Teil wird als eigene Position sichtbar — in DATEV auf das Konto für nicht abzugsfähige Bewirtungskosten umgebucht (SKR03: 4654, SKR04: 6644).

Die Vorsteuer: voll abziehbar, auch auf die 30 %

Ein verbreiteter Irrtum ist, die Vorsteuer müsste mitgekürzt werden. Das Gegenteil gilt: Das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG gilt nach Satz 2 nicht für angemessene und nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen. Die Vorsteuer auf eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung ist also zu 100 % abziehbar — auch auf den Teil, der ertragsteuerlich in die 30 % fällt. Bei unangemessenen Kosten oder fehlendem Nachweis entfällt auch die Vorsteuer.

Beispiel: Geschäftspartner, Restaurant, 2026

Rechnung: Speisen 150,00 EUR netto (7 % USt = 10,50 EUR), Getränke 60,00 EUR netto (19 % USt = 11,40 EUR), brutto 231,90 EUR.

BuchungKontoGegenkontoBetrag (EUR)Steuerschlüssel
Bewirtung Speisen (brutto)46501600160,508
Bewirtung Getränke (brutto)4650160071,409
30 % nicht abzugsfähig4654465063,00—

DATEV rechnet die Vorsteuer aus den brutto gebuchten Positionen heraus: 10,50 EUR auf 1571 (7 %) und 11,40 EUR auf 1576 (19 %). Abziehbare Betriebsausgabe sind 147,00 EUR (70 % von 210,00 EUR); die Vorsteuer von 21,90 EUR ist voll abziehbar. In SKR04 lauten die Konten 6640/6644, das Gegenkonto für Verbindlichkeiten ist 3300; die Vorsteuer wird auf 1401 (7 %) und 1406 (19 %) gebucht.

Seit 2026: 7 % Speisen, 19 % Getränke

Seit dem Steueränderungsgesetz 2025 gilt der ermäßigte Satz für Restaurant-Speisen dauerhaft; Getränke bleiben bei 19 %. Eine typische Restaurantrechnung ist daher aufgeteilt. Maßgeblich ist der Beleg: Was er je Position ausweist, wird so gebucht — die Bruttosumme bleibt exakt, wie sie dasteht.

Was auf den Beleg stehen muss

Name und Anschrift der Gaststätte, Bewirtungstag, einzeln bezeichnete Speisen und Getränke, Rechnungsnummer sowie die Steuernummer oder USt-ID des Wirts. Nutzt die Gaststätte eine elektronische Kasse, muss der Beleg maschinell erstellt sein und die Angaben der zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE) tragen; fehlen sie, kann das Finanzamt den Abzug versagen. Dazu kommt die Aufzeichnung: Anlass und Teilnehmerkreis (bei größeren Runden genügt die Zahl). „Arbeitsgespräch“ allein reicht dem Finanzamt nicht. Bis 250 EUR brutto genügt eine Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV).

Abgrenzungen, die oft falsch laufen

Ein Essen nur mit eigenen Mitarbeitern ist keine Bewirtung von Geschäftspartnern: Die 70-%-Regel greift nicht, der Aufwand ist voll abziehbar; ob Arbeitslohn vorliegt, klärt Ihr Steuerberater. Sitzen Mitarbeiter mit am Tisch, wenn Geschäftspartner bewirtet werden, gilt auch für ihren Anteil die 70-%-Regel. Bei einer Betriebsveranstaltung gilt der Freibetrag von 110 EUR je teilnehmendem Arbeitnehmer und Veranstaltung, für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG), ebenfalls voll abziehbar. Kaffee und Kekse in einer Besprechung sind Aufmerksamkeiten, keine Bewirtung. Und das tägliche Mittagessen des Inhabers allein ist privat (§ 12 EStG).

So geht Foundation vor: Beleg rein, Buchungsvorschlag mit Konto, Steuerschlüssel und zitierter Norm raus; den nicht abzugsfähigen Anteil von 30 % nennt die Begründung. Wo Anlass oder Teilnehmer fehlen, hält Foundation die Buchung offen und fragt nach.

Selbst ausprobieren

Wenn Sie gerade einen Bewirtungsbeleg vor sich haben: Laden Sie ihn in der Probebuchung hoch, und Sie erhalten den vollständigen Buchungsvorschlag — Konto, Steuerschlüssel, Beträge und die Begründung mit der zitierten Norm. Kostenlos, drei Belege, ohne Anmeldung.

Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Für die Beurteilung Ihres Einzelfalls, den Abschluss und die Erklärungen bleibt Ihr Steuerberater zuständig.

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